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BayObLG Beschluss vom 27.10.1999 - 3Z BR 282/99

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Leitsatz (amtlich)

1. „Fachkenntnisse” bzw. „besondere Kenntnisse” sind Kenntnisse, die – bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet – über ein Grundwissen deutlich hinausgehen.

2. Für die Führung einer Betreuung „nutzbar” sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser zu erfüllen.

3. Durch eine Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG erworben sind für eine Betreuung nutzbare Fachkenntnisse, wenn die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf deren Vermittlung ausgerichtet ist.

 

Normenkette

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Beschluss vom 27.07.1999; Aktenzeichen 15 T 71/99)

AG Bayreuth (Aktenzeichen XVII 295/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 27. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Für die inzwischen verstorbene Betroffene war ein Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Einwilligung in die ärztliche Behandlung, Vermögenssorge, Wahrnehmung von Rechten gegenüber Bevollmächtigten sowie Entgegennahme und Öffnen von Postsendungen. Der ehemalige Betreuer ist Diplom-Geograph, führte die Betreuung gemäß Feststellung des Amtsgerichts berufsmäßig und ist der Ansicht, daß ihm für seine im Jahr 1999 verrichtete Tätigkeit ein Stundensatz von netto 60 DM zustehe, da er über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbar gewesene und durch seine Hochschulausbildung erworbene Kenntnisse verfüge.

Während das Amtsgericht dieser Ansicht bei der Festsetzung der dem ehemaligen Betreuer aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung folgte, hat das Landgericht den Stundensatz auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse mit Beschluß vom 27.7.1999 auf 56,25 DM einschließlich Mehrwertsteuer reduziert.

Hierge...

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