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OLG Hamm Beschluss vom 13.11.2007 - 3 U 207/07

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 04.07.2007; Aktenzeichen 4 O 269/04)

 

Tenor

wird der Antrag des Klägers vom 14.09.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung nach Maßgabe des Entwurfs einer Berufungsbegründung vom 11.10.2007 gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 04.07.2007 zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit dem am 15.08.2007 zugestellten Urteil hat das Landgericht neben dem Schmerzensgeld- und Feststellungsbegehren auch die Klage auf Zahlung von 20.490,44 Euro (nebst Zinsen) als Schadensersatz aus einer geltend gemachten Verletzung von Mitwirkungspflichten der Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung von Pflegegeld abgewiesen.

Mit Faxschreiben vom 14.09.2007 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung begehrt, mit der der vorgenannte Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.490,44 Euro weiterhin verfolgt werden soll. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Regelung des § 7 Abs. 2 SGB XI zumindest auch zum Schutz von Ansprüchen des Einzelnen bestehen und daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB verneint, da die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in der ab dem 01.01.1995 gültigen Fassung kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt und andere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kommen.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB XI hat der Krankenhausträger mit Einwilligung des Versicherten unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Die B...

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