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OLG Hamm Beschluss vom 09.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 356/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

verbale Auseinandersetzung. Disziplinarmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Einfache, auch im Leben in Freiheit vorkommende Formen verbaler Auseinandersetzung (unter Gefangenen), rechtfertigen keine Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 S. 12 StVollzG, so lange nicht dadurch die Abläufe in der Anstalt, wie etwa der Produktionsprozess im Anstaltsbetrieb, oder die Sicherheit (etwa aufgrund der Gefahr von Zusammenrottung anderer Gefangener und Bildung verfeindeter Gruppen) gestört werden.

 

Normenkette

StVollzG § 82 Abs. 1, § 102

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen IV 2 StVK 85/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen und der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als darin der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme zurückgewiesen worden ist (Tenor zu Ziff. 2).

Insoweit wird die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer wurden gegen den Betroffenen diverse Sicherungsmaßnahmen festgesetzt, nachdem es zwischen ihm und einem anderen Gefangenen, der - wie der Betroffene in der anstaltseigenen Bäckerei beschäftigt ist - zu (nicht näher beschriebenen) wiederholten verbalen Auseinandersetzungen gekommen war. Die Sicherungsmaßnahmen wurden nach Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung aufgehoben. Insoweit hat der Betroffene die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit begehrt. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer als unzulässig zurückgewiesen, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse weder vorgetragen...

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  (1) 1Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. 2Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.  (2) ...

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