Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamm Beschluss vom 09.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 356/14

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

verbale Auseinandersetzung. Disziplinarmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Einfache, auch im Leben in Freiheit vorkommende Formen verbaler Auseinandersetzung (unter Gefangenen), rechtfertigen keine Disziplinarmaßnahme wegen Verstoßes gegen § 82 Abs. 1 S. 12 StVollzG, so lange nicht dadurch die Abläufe in der Anstalt, wie etwa der Produktionsprozess im Anstaltsbetrieb, oder die Sicherheit (etwa aufgrund der Gefahr von Zusammenrottung anderer Gefangener und Bildung verfeindeter Gruppen) gestört werden.

 

Normenkette

StVollzG § 82 Abs. 1, § 102

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen IV 2 StVK 85/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen und der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als darin der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme zurückgewiesen worden ist (Tenor zu Ziff. 2).

Insoweit wird die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer wurden gegen den Betroffenen diverse Sicherungsmaßnahmen festgesetzt, nachdem es zwischen ihm und einem anderen Gefangenen, der - wie der Betroffene in der anstaltseigenen Bäckerei beschäftigt ist - zu (nicht näher beschriebenen) wiederholten verbalen Auseinandersetzungen gekommen war. Die Sicherungsmaßnahmen wurden nach Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung aufgehoben. Insoweit hat der Betroffene die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit begehrt. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer als unzulässig zurückgewiesen, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse weder vorgetragen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


Strafvollzugsgesetz / § 82 Verhaltensvorschriften
Strafvollzugsgesetz / § 82 Verhaltensvorschriften

  (1) 1Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. 2Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.  (2) ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren