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OLG Hamm Beschluss vom 08.07.2011 - I-15 W 183/11

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Leitsatz (amtlich)

Die nach § 24 Abs. 6 WEG erforderliche Unterschrift eines Miteigentümers kann auch von einem solchen geleistet werden, der Mitglied des Verwaltungsbeirates ist. Auch die Beifügung des Zusatzes "Beirat" zur Unterschrift ändert nichts daran, dass es sich um die Unterschrift eines Miteigentümers handelt (gegen OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 174).

 

Normenkette

WEG § 24 Abs. 6, § 29

 

Verfahrensgang

AG Bochum (Aktenzeichen LE -275-10)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird die Zwischenverfügung hinsichtlich der Beanstandung zu Ziff. 2. aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das AG zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird, soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, auf bis zu 300 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg und führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung.

Soweit das Grundbuchamt unter Ziff. 2 der Zwischenverfügung beanstandet hat, dass die Mitunterzeichner sämtlich mit dem Zusatz "Beirat" unterschrieben haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Richtig ist allerdings, dass das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 22.2.2010 (FGPrax 2010, 17...

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