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OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.02.2010 - I-3 Wx 263/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Erfordernis von Unterschriften für den Verwalternachweis) ist wegen Perplexität aufzuheben, wenn ihr auch bei Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten ein nachvollziehbarer Inhalt nicht entnommen werden kann.

2. Die zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gem. § 24 Abs. 3 WEG vorzulegende Niederschrift über den Bestellungsbeschluss muss öffentlich zu beglaubigende Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen enthalten, wobei es im Allgemeinen genügt, dass eine in Doppelfunktion tätige Person (hier: Versammlungs- und Beiratsvorsitzender) nur einmal unterschreibt.

3. Unterschreibt ein anwesender Eigentümer in seiner Funktion als Beirat ["A.B. (Beirat")], so liegt hierin nicht zugleich die erforderliche Unterschrift eines Wohnungseigentümers.

4. Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum erfordert einen ergänzenden Identitätsnachweis (hier: Ergänzung der beglaubigten Unterschrift ("S K.") um dem vollständigen Vornamen) nicht, solange sich, insbesondere aus der Niederschrift, für die Bestellung eines anderen Rechtsträgers als "S K." zum Verwalter kein Hinweis ergibt.

 

Normenkette

GBO § 18; WEG § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 3; BGB § 129 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen EL-26823-20)

 

Tenor

Die vorbezeichneten Zwischenverfügungen werden aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 verkaufte mit notariellem Vertrag vom 8.7.2000 ihr Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2.

Der Notar hat mit Schrift vom 4.11.2009 unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Verwalterzustimmung nebst Verwalternachweis die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch beantragt.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügungen vom 13. und 30.11.2009, zuletzt mit Fristsetzung zur Be...

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