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OLG Hamm Beschluss vom 06.09.2023 - 11 U 137/22

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Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 08 O 137/22)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gegen das am 12.08.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

Der Klägerin stehen aufgrund des von ihr behaupteten Unfallereignisses vom 01.11.2019 auf dem Friedhof in T. keine Ansprüche gegen die beklagte Stadt aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW oder § 823 BGB zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die beklagte Stadt für ...

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