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OLG Hamburg Urteil vom 09.11.2018 - 11 U 136/17

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Leitsatz (amtlich)

Verhindert der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH & Co KG nicht, dass Vorauszahlungen von Kunden auf das debitorisch geführte Kontokorrentkonto gelangen, liegt eine masseschmälernde Zahlung im Sinne von § 130a Abs. 2 Satz 1 HGB dennoch nicht vor, wenn diese Vorauszahlungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten nicht zur Masse gelangt wären und auch vom Insolvenzverwalter nicht beansprucht werden können.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.02.2020; Aktenzeichen II ZR 427/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 2017, Az. 404 HKO 24/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 4.000.983,23 Euro.

 

Gründe

Der Kläger begehrt vom Beklagten als ehemaligem Geschäftsführer der Schuldnerin in Höhe von 4.000.983,23 Euro die Erstattung von Zahlungen, die zwischen dem 19. Juli und dem 4. August 2010 auf dem debitorischen Konto der Schuldnerin bei der eingegangen sind.

Für den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird mit den folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

In der Klageschrift vom 29. März 2016 hatte der Kläger in einer Aufstellung sämtlicher Einzahlungen auf die debitorisch geführten Konten der Schuldnerin diejenigen Einzahlungen ...

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