Leitsatz (amtlich)
1. Die Bank ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer ordnungsgemäßen anleger- und objektgerechten Beratung über den Gewinn bzw. die Gewinnmarge aufzuklären, da es offensichtlich ist, dass die Bank mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung des BGH zu den verdeckten Rückvergütungen ist nicht übertragbar.
2. Es stellt jedenfalls nicht immer eine Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag dar, wenn die Bank nicht über den negativen Marktwert und dessen Höhe aufklärt.
3. Historische Marktdaten lassen grundsätzlich keine verlässliche Prognose über das zukünftige Marktgeschehen zu, gesicherte Rückschlüsse von historischen Daten auf die zukünftige Entwicklung des Spreads sind nicht möglich.
Normenkette
BGB §§ 280, 305 Abs. 1, § 826
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.3.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. (Az.: 2-04 O 388/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 311.299,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % aus 80.000 EUR seit dem 6.9.2007, aus 80.888,89 EUR seit dem 3.12.2007, aus 79.555,55 EUR seit dem 2.6.2008, aus 79.555,55 EUR vom 1.12.2008 bis zum 31.5.2009 und aus 70.855,55 EUR seit dem 1.6.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des S...