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LG Frankfurt am Main Urteil vom 10.03.2008 - 2-04 O 388/06

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin

240 000,– EUR zuzüglich

Jahreszinsen von fünf Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszins seit dem 24.01.2007 aus 160 000,– EUR und seit dem 03.05.2007 aus weiteren 80 000,– EUR zu zahlen.

II. Es wird festgestellt,

dass der Beklagten gegen die Klägerin keinerlei weiteren Rechte aus oder im Zusammenhang mit dem CMS-Spread-Sammler-Swap Geschäft (Nr. …, Laufzeit 01.06.2005 bis 01.06.2010) zustehen.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Zins-Swap-Geschäftes.

Nachdem die Klägerin zuvor aus mehreren Geschäften mit der Beklagten Erfahrungen über Swapgeschäfte gesammelt hatte, besuchten am 7. April 2005 die Mitarbeiter der Beklagten, die Herren A, F. und S., die Klägerin für eine Präsentation gegenüber deren Geschäftsführer und deren Mitarbeiterin, Frau T.. Mit ihrer Präsentation offerierte die Beklagte den Abschluss eines CMS-Spread-Sammler-Swaps mit dem die Beklagte sich verpflichten sollte auf ein zu bestimmendes Nominalvolumen einen festen auf das Jahr berechneten Zinssatz halbjährlich an die Klägerin zu zahlen (konkret: 3 % p.a.), während die Klägerin sich verpflichten sollte, auf dieses Nominalvolumen einen festen auf das Jahr berechneten Zinssatz (konkret: 2 % p.a.) zuzüglich eines weiteren Zinssatzes in Abhängigkeit zur Häufigkeit des Unterschreitens des Abstands zwischen dem auf dem Interbankenmarkt gehandelten 10 Jahres-Swap-Mittelsatz (EUR CMS 10) und dem 2-Jahres-Swap-Mittelsatz (EUR CMS 2) unter bestimmte definierte S...

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