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LG Frankfurt am Main Urteil vom 10.03.2008 - 2-4 O 388/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zins-Swap. Aufklärungspflicht. Verlustrisiko. Transparenzgebot

 

Normenkette

BGB 305 I; BGB 306 III; BGB 307 I; BGB 812

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Zins-Swap-Geschäftes.

Nachdem die Klägerin zuvor aus mehreren Geschäften mit der Beklagten Erfahrungen über Swapgeschäfte gesammelt hatte, besuchten am 7. April 2005 die Mitarbeiter der Beklagten, die Herren A, F. und S., die Klägerin für eine Präsentation gegenüber deren Geschäftsführer und deren Mitarbeiterin, Frau T.. Mit ihrer Präsentation offerierte die Beklagte den Abschluss eines CMS-Spread-Sammler-Swaps mit dem die Beklagte sich verpflichten sollte auf ein zu bestimmendes Nominalvolumen einen festen auf das Jahr berechneten Zinssatz halbjährlich an die Klägerin zu zahlen (konkret: 3 % p.a.), während die Klägerin sich verpflichten sollte, auf dieses Nominalvolumen einen festen auf das Jahr berechneten Zinssatz (konkret: 2 % p.a.) zuzüglich eines weiteren Zinssatzes in Abhängigkeit zur Häufigkeit des Unterschreitens des Abstands zwischen dem auf dem Interbankenmarkt gehandelten 10 Jahres-Swap-Mittelsatz (EUR CMS 10) und dem 2-Jahres-Swap-Mittelsatz (EUR CMS 2) unter bestimmte definierte Schwellenwerte halbjährlich zu zahlen.

Die Formel für die Zahlungspflicht der Klägerin wurde wie folgt dargestellt:

2 % + 5 % * 2N/D

wobei N = die Anzahl der Bankarbeitstage in der betreffenden Halbjahresperiode an denen die Differenz (Spread) zwischen den beiden Swapsätzen (EUR CMS10 minus EUR CMS2) unterhalb der Schwellen von

0,90 %

für die Halbjahresperioden

1 und 2

0,85 %

für die Halbjahresperioden

3 und 4

0,80 %

für die Halbjahresperioden

5 und 6

0,75 %

für die Halbjahresperioden

7 und 8

0,70 %

für die Halbjahresperioden

9 und 10 notiert

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