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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 28.10.2011 - 24 U 134/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsunfall: Mitverschulden durch Nichtbenutzung eines Radweges

 

Leitsatz (amtlich)

Stürzt ein Radfaher auf einer Ölspur auf der Straße, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn neben der Straße ein separater Radweg verläuft, welcher sich in einem einwandfreiem Zustand befindet.

 

Normenkette

StVG §§ 7, 9; StVO § 2 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 15.04.2011)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 15.4.2011 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. EUR 1.333,33 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.5.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sich, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu einer Quote von 50 % zu ersetzen, die diesem aufgrund des Verkehrsunfalls vom 1.6.2009 entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere EUR 603,93 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5/6 und die Beklagten 1/6 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien sind mit weniger als EUR 20.000 beschwert.

 

Tatbestand

I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beru...

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