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Straßenverkehrs-Ordnung / § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

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(1) 1Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. 2Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

 

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

 

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

 

(3a) 1Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. 2Satz 1 gilt nicht für

 

1.

Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

 

2.

einspurige Kraftfahrzeuge,

 

3.

Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

 

4.

motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung[1] [Bis 31.08.2023: § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung],

 

5.

Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und[2] [Ab 01.03.2027: ,]

 

6.

Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.[3] [Ab 01.03.2027: und]

7.[4]

 

7.

Elektrokleinstfahrzeuge.

3Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder

 

1.

der permanent angetriebenen Achsen und

 

2.

der vorderen Lenkachsen

mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der ...

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