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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 25.06.2015 - 16 U 193/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung von Erbschaftssteuerkosten

 

Normenkette

BGB §§ 2126, 2124

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.10.2014; Aktenzeichen 2-2 O 112/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Frankfurt am Main - 2. Zivilkammer - vom 7.10.2014, Az. 2 - 02 O 112/13, teilweise dahingehend abgeändert, dass die Feststellungsklage abgewiesen wird.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Freistellung von Verbindlichkeiten aus einem Erbschaftssteuerbescheid.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am ... 2012 verstorbenen Schwester, Frau A-B. Diese war ihrerseits Vorerbin ihres Ehemannes, des am ... 2007 verstorbenen B, dem Vater der Beklagten. Durch den Tod der Schwester der Klägerin ist die Beklagte Nacherbin ihres Vaters geworden. Bis zu dem eingetretenen Nacherbfall war Testamentsvollstreckung angeordnet.

Mit Bescheid vom 23.4.2012, der nachfolgend mehrfach geändert wurde, setzte das Finanzamt X gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin wegen des durch den Tod des Herrn B eingetretenen Vorerbfalls Erbschaftssteuer fest, und zwar zuletzt mit Bescheid vom 10.5.2013 in Höhe von 235.239,- EUR. Die Klägerin legte am 25.4.2012 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, wobei sie die Auffassung vertrat, die Steuerschuld nicht zu schulden, weil ihr die Vorerbschaft nie zugeflossen sei. Das Finanzamt wies den Antrag...

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1Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. 2Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.

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