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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 24.07.2012 - 11 U 117/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterscheidung Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 I BGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB ist vom Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden. Der Wertermittlungsanspruch setzt voraus, dass zunächst die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum - realen oder fiktiven - Nachlass nachgewiesen ist.

2. Wird ein Verfahren wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits nach § 148 ZPO ausgesetzt, so endet die Hemmung der Verjährung entsprechend § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über das vorgreifliche Verfahren. Wird das Verfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist von Amts wegen weiter betrieben, tritt eine erneute Hemmung auch ohne zusätzliches Betreiben durch die Parteien i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB ein.

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 2 S. 3, § 2314 Abs. 1 S. 2; ZPO § 148

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.12.2009; Aktenzeichen 2-17 O 116/09)

BGH (Aktenzeichen IV ZR 269/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG Frankfurt/M. vom 30.12.2009 - 2/17 O 116/09 - insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Ziff. 3. letzter Halbsatz verurteilt wurde, gegebenenfalls den Wert der Unternehmen und Immobilien durch Sachverständigengutachten zu ermitteln.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das Urteil des LG - soweit es nicht aufgehoben wurde - sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe 11.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach seine...

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