Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwechslungsgefahr bei stilisiertem "S"
Leitsatz (amtlich)
Es reicht aus, wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs das angegriffene Zeichen mit dem Verfügungszeichen (hier: stilisiertes "S") verwechselt, weil er das angegriffene Zeichen als ein abgeschnittenes "S" wahrnimmt und gedanklich vervollständigt und damit ein Zeichen wahrnimmt, dass dem Verfügungszeichen hochgradig ähnlich ist.
Normenkette
UMV Art. 9 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.11.2021; Aktenzeichen 3-10 O 42/21) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 26.11.2021 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Senats vom 2.9.2021 (Az. 6 W 38/21) wird im Sinne eines Neuerlasses bestätigt.
Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wege des Eilverfahrens um markenrechtliche Unterlassungsansprüche.
Die Antragstellerin ist eine führende, weltweit tätige Herstellerin und Anbietern von Lifestyle-Schuhen, die sie unter der Marke SKECHERS und verschiedenen stilisierten "S"-Marken vertreibt. Unter anderem ist sie Inhaberin einer am 6.4.2004 angemeldeten Unionsbildmarke (UM 003867579) wie nachfolgend abgebildet:
((Abbildung))
Die Marke ist eingetragen für die Warenklasse 25 "Schuhwaren".
Die Antragsgegnerin vertreibt über ihre Internetseite "X" Schuhe wie nachfolgend ersichtlich:
((Abbildung))
((Abbildung))
Hiergegen richtet sich der Eilantrag der Antragstellerin, den das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen hat, es bestehe eine absolute Zeichenunähnlichkeit. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg....