Leitsatz (amtlich)
1. Zwischen einer Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil "notebooksbilliger.de" und dem Domainnamen "software-billiger.de" besteht auch bei Warenidentität und einer erhöhten Bekanntheit der Marke keine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn.
2. In dem unter Ziffer 1. genannten Fall kommt eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt der lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr (§ 5 II UWG) nur in Betracht, wenn über die - markenrechtlich nicht zu beanstandende - Annäherung an die fremde Marke hinaus weitere Umstände wie etwa die Übernahme von Gestaltungselementen aus dem Präsentationsumfeld hinzutreten, die bei der markenrechtlichen Beurteilung keine Rolle gespielt haben und geeignet sind, eine konkrete Verwechslungsgefahr hervorzurufen (im Streitfall verneint).
Normenkette
MarkenG § 14; UWG § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.06.2016; Aktenzeichen 2-3 O 413/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.06.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wege einer negativen Feststellungsklage über marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
Die Beklagte betreibt seit 2008 unter der Domain www.notebooksbilliger.de einen Onlinehandel für elektronische Geräte, vor allem Notebooks, Laptops und Software. Hinsichtlich der Gestaltung ihres Onlineshops wird auf die Anlage B7 Bezug gen...