Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwechslungsgefahr einer Bildmarke für Lifestyle-Schuhe (stilisiertes S)
Leitsatz (amtlich)
Zur Verwechslungsgefahr des Zeichens
Normenkette
UMV Art. 9
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.05.2021; Aktenzeichen 3-10 O 42/21) |
Tenor
((Abbildung))
mit einer für Lifestyle-Schuhe eingetragenen Bildmarke (Skechers)
Gründe
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird
- es im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung -
untersagt, ohne Zustimmung der Antragstellerin unter Verwendung des nachfolgend eingeblendeten Zeichens
((Abbildung))
Schuhe in der Bundesrepublik Deutschland einzuführen und/
oder dort zu bewerben, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht wie in Anlagen AST 4 (Seiten 1 und 2) oder 5 (Seiten 1, 2, 4, 5, 6 oder 9) der Antragsschrift.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Eilverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin ist eine führende, weltweit tätige Herstellerin und Anbieterin von Lifestyle-Schuhen, die sie unter der Marke SKECHERS und verschiedener stilisierter "S" Marken vertreibt. Unter anderem ist die Antragstellerin Inhaberin einer am 2.6.2004 angemeldeten UM-Bildmarke "S", wie aus Anlage AST 3 der Antragsschrift (Bl. 19 d. A.) ersichtlich.
Die Antragsgegnerin vertreibt über ihre Internetseite "X" Schuhe mit dem angegriffenen Zeichen wie aus der Anlage AST 4 zur Antragsschrift ersichtlich. Hiergegen richtet sich der Eilantrag der Antragstellerin, den das L...