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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 13.02.2013 - 9 U 131/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlageberatung: Aufklärungs- und Beratungspflichten der beratenden Bank bei Erwerb von Anteilen eines offenen Immobilienfonds

 

Normenkette

BGB § 280; InvG § 81

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.11.2011; Aktenzeichen 2-19 O 170/11)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 130/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.04.2014; Aktenzeichen XI ZR 130/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. - 19. Zivilkammer - vom 7.11.2011 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung abzgl. der weiter erbrachten Zahlungen am 23.12.2011 i.H.v. 380,10 EUR, am 5.7.2012 i.H.v. 1.900,50 EUR und am 7.12.2012 i.H.v. 1.411,80 EUR erfolgt.

2. Das angefochtene Urteil ist nach Maßgabe der Ziff. 1) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank Schadensersatz wegen Beratungsfehlern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds geltend.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG Frankfurt/M. vom 7.11.2011.

Das LG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 27.490,17 EUR zzgl. Zinsen seit dem 16.10.2010 abzgl. am 4.7.2011 gezahlter 1.357,50 EUR Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile an dem offenen Immobilienfonds zu zahlen und...

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