Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-23 O 170/02) |
Nachgehend
Gründe
I. Die Parteien streiten um Werklohn für Renovierungsarbeiten, die von der Klägerin zwischen Mai und September 2001 auf Schloss X in O1 für den Beklagten geleistet wurden.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 114.088,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2001 an sie zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vor allem geltend gemacht, dass die Rechnungen der Klägerin und die vorgelegten Stundenzettel nicht nachprüfbar und unrichtig seien. Die erbrachten Leistungen könnten den Stundenzetteln nicht zugeordnet werden, weil diese keine konkreten Angaben zu den in den einzelnen Stunden jeweils durchgeführten Arbeiten aufwiesen. Daher sei die Klage insgesamt unschlüssig. Außerdem seien auch die Materialkosten nicht überprüfbar und die Arbeiten hätten in einer viel kürzeren Zeit erfolgen können.
Der Beklagte hat sich ferner darauf berufen, dass die Arbeiten der Klägerin mangelhaft seien, deshalb noch nicht abgenommen worden seien und ihm ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Nachbesserung zustehe.
Hilfsweise hat er ggü. der Klageforderung Mängelbeseitigungskosten von mindestens 52.569,27 EUR geltend gemacht.
Hinsichtlich des Weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die Beweisaufnahme vom 10.4.2003 (Bl. 178 ff. d.A.) Bezug genommen.
Durch Urteil vom 18.11.2004 hat das LG der Klage i.H.v. 70.497,17 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Hierzu hat das LG ausgeführt, dass zw...