Entscheidungsstichwort (Thema)
Inländischer Vollstreckungstitel für Auszüge aus dem österreichischen konkursrechtlichen Anmeldeverzeichnis
Normenkette
deutsch-österr. Konkursvertrag Art. 15, 22-23; österr. KO § 206; KO a.F. § 237; EGInSO Art. 102, 110; InsO § 294; ZPO §§ 240, 788
Verfahrensgang
LG Hanau (Aktenzeichen 7 O 390/98) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens 3.643,13 DM
Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das LG wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten auch für das landgerichtliche Verfahren bewilligt. Insoweit ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Am 12.1.1995 ist über das Vermögen des Antragsgegners durch Beschluss des Bezirksgerichts L., seinem damaligen Wohnsitzgericht, das Konkursverfahren eröffnet worden. Nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens hat das Bezirksgericht das eröffnete Schuldenregulierungsverfahren gem. § 200 Abs. 4 österr. KO aufgehoben (Beschluss vom 6.11.1996) und einen Treuhänder bestellt. Das Abschöpfungsverfahren wird voraussichtlich noch bis zum 15.10.2003 laufen. Der pfändbare Teil des Einkommens des Antragsgegners wird an die Treuhänderin in L. abgeführt. Der Antragsgegner lebt und arbeitet inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Antragstellerin hat in der Konkurssache des Antragsgegners bei dem Bezirksgericht in L. eine Forderung von 36.431,33 DM (= 251.485,47 ...