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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 24.11.2016 - 6 UF 229/16

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Leitsatz (amtlich)

Soweit § 32a Abs. 2 Satz 1 der VBL-Satzung bestimmt, dass der ausgleichsberechtigten Person ein Ausgleichswert übertragen wird, der in Versorgungspunkten ausgewiesen wird, ist die Bezugsgröße festgelegt.

§ 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Festhaltung an Senat, FamRZ 2014, 755; Anschluss an BGH FamRZ 2016, 1654 Rn. 13; FamRZ 2012, 1545, 1546 Rn. 9).

 

Normenkette

VersAusglG §§ 1, 5 Abs. 1, 3, § 10 Abs. 3, § 47 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 18.07.2016; Aktenzeichen 57 F 2360/15 S)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.03.2017; Aktenzeichen XII ZB 582/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen Ziffer 3 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Darmstadt vom 18.07.2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 Euro.

 

Gründe

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet.

Ihre Ehe wurde durch Beschluss des AG - Familiengericht - Darmstadt vom 18.07.2016 unter gleichzeitiger Durchführung des Versorgungsausgleichs geschieden.

Unter Ziffer 3 des Beschlusses hat das AG das Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. (VBL klassik) durch Übertragung von 22,32 Versorgungspunkten auf die Antragsgegnerin intern geteilt.

Ausschließlich dagegen richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2., die auf der Grundlage der von ihr erteilten Auskunft aus einem errechneten Ehezeitanteil des Antragstellers von 45,37 Versorgungspunkten nur zu einem Ausgleichswert von 20,42 Versorgungspunkten kommt...

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