Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung zum Umgang (Aufhebung eines Wechselmodells)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung des § 57 S. 2 FamFG ist abschließend und aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtsmittelklarkeit nicht analogiefähig. Eine in einem Umgangsverfahren ergangene einstweilige Anordnung ist daher auch bei Regelung oder Aufhebung eines Wechselmodells nicht anfechtbar (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2012 - 8 UF 238/13, FamRZ 2014, 1389; entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2020 - 2 UF 301/19, FamRZ 2020, 1181).
2. Die Aufhebung eines praktizierten Wechselmodells setzt nicht zwingend eine vorherige Klärung des Lebensmittelpunktes des Kindes in einem sorgerechtlichen Verfahren voraus und kann im Umgangsverfahren geregelt werden (Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.10.2020 - 6 UF 122/20, FamRZ 2021, 39; Fortführung von BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 210, 31 = FamRZ 2017; 532).
Normenkette
BGB § 1671; BGB § 1684; FamFG § 57
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 23.11.2020)
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 02.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 23.11.2020 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens, mit dem nach mündlicher Erörterung eine Umgangsregelung dahingehend getroffen wurde, dass nach vorhergehendem paritätischen Wechselmodell nunmehr eine überwiegende Betreuung durch den Kindesvater angeordnet wurde.
Die Kindes...