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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 29.01.2020 - 2 UF 301/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anordnung des paritätischen Wechselmodells im Rahmen des Umgangsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ist als eine Regelung des Sorgerechts anzusehen.

2. Ordnet das Familiengericht im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ein paritätisches Wechselmodell an, ist deswegen ungeachtet der angewendeten Vorschriften von einer sorgerechtlichen Regelung auszugehen, die nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG der Anfechtung unterliegt (entgegen BGH XII ZB 601/15).

 

Normenkette

BGB §§ 1671, 1684; FamFG § 57

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 18. Oktober 2019 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Mutter und der Vater der hier betroffenen Kinder haben sich im Jahr 2018 in einem Termin, der in den gleichzeitig geführten Verfahren zu Sorgerecht (.../18 ...) und Umgangsrecht (.../19 ...) unter Verfahrensverbindung zur gemeinsamen Verhandlung stattfand, über die Betreuung ihrer beiden damals ein- und fünfjährigen Söhne geeinigt und ein paritätisches Wechselmodell eingerichtet. Die Kinder sind danach Montag und Dienstag beim Vater, wechseln mittwochs zu Mutter, bleiben dort Donnerstag und Freitag und verbringen dann die Wochenenden abwechselnd bei ihren Eltern.

Die Mutter hat am 22. Juli 2019 auf Abänderung dieser von ihr so benannten "Umgangsregelung" angetragen. In jenem Verfahren (1/19 ...) haben die Eltern keine Einigkeit zu der Betreuung der Kinder herbeiführen können, aktuell wird insoweit ein Gutachten dazu eingeholt, ob die Fortführung dieses oder eines an...

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