Leitsatz (amtlich)
Das Familiengericht darf den Antrag eines mit dem anderen Elternteil gemeinsam sorgeberechtigten Elternteils auf Regelung des Umgangs zwecks Aufkündigung eines bis dahin einvernehmlich gelebten, aber nicht titulierten Wechselmodells weder mangels Antragsbefugnis noch mit der Begründung als unzulässig zurückweisen, dass dieser "Antrag" im Umgangsverfahren unstatthaft sei, weil er voraussetze, dass diesem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehe, das er allein im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens zugewiesen erhalten bekommen könne.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 15. Juli 2020 - 20 F 29/20 UG - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Merzig zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
3. Der Antragstellerin wird für die zweite Instanz mit Wirkung vom 20. August 2020 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin ... pp., ..., bewilligt.
Gründe
I. Aus der Beziehung der Antragstellerin (fortan: Mutter) und des Antragsgegners (Vater), die weder miteinander verheiratet waren noch sind, ging am 2. August 2013 die beteiligte Tochter H. hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft für H. an; die Eltern gaben Sorgeerklärungen ab.
Die Eltern trennten sich im Jahre 2014 voneinander; seitdem betreuen sie H. aufgrund außergerichtlicher Verständigung im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells. H. besuchte bis zum Sommer 2020 einen Kindergarten und wurde im August 2020 eingeschult.
Die Mutter möchte das Wechselmodell beenden und hat im vorliegenden Verfahren mit am 14....