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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 18.05.2004 - 3 UF 229/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat folgt der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 1.10.1999 - 20 UF 64/97, OLGReport Karlsruhe 2000, 113 = FamRZ 2000, 235), dass der im öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführte Teilausgleich nach § 3b I Ziff. 1 VAHRG im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch die sog. Nominalverrechnung zu berücksichtigen ist.

2. Der schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem sich die Parteien als Gegner gegenüber stehen und ihre widerstreitenden vermögenswerten Interessen verfolgen sowie über ihre vermögenswerten privaten Rechte frei disponieren können. In diesem Verfahren gilt das Verbot der reformatio in peius, das den Rechtsmittelführer davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel in seinen Rechten nicht über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter belastet zu werden.

 

Normenkette

BGB § 1587g

 

Verfahrensgang

AG Königstein (Beschluss vom 09.07.2003; Aktenzeichen 10 F 240/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.12.2006; Aktenzeichen XII ZB 166/04)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - FamG - Königstein im Taunus vom 9.7.2003 wird abgeändert:

Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs monatlich im voraus folgende Ausgleichsrenten zu zahlen: ab 11.6.2002 monatlich insgesamt 364,76 EUR; ab 1.7.2002 monatlich insgesamt 363,84 EUR; ab 1.7.2003 monatlich insgesamt 363,40 EUR; ab 1.1.2004 monatlich insgesamt 364,76 EUR.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin seine Ansprüche gegen die Versorgungsträger auf Zahlung der betrieblichen Versorgungsansprüche abzutreten, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden, und zwar

a) die Versorgungsansp...

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