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BGH Beschluss vom 20.12.2006 - XII ZB 166/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen Teilbetrags bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn der erweiterte öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich unter Anwendung der früheren, verfassungswidrigen BarwertVO durchgeführt worden war. keine Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ausgleichspflichtige im Gegensatz zum Ausgleichsberechtigten von der betrieblichen Altersrente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat, als unbillige Härte

 

Leitsatz (amtlich)

a) Ist ein schuldrechtlich auszugleichendes, nicht volldynamisches Versorgungsanrecht unter einer der vor dem 1.6.2006 geltenden Fassungen der Barwert-Verordnung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise ausgeglichen worden, so ist der bereits ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dadurch zu berücksichtigen, dass sein auf das Ehezeitende bezogener Nominalbetrag anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts hochzurechnen und vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts abzuziehen ist.

b) Für einen unter der seit 1.6.2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhand der (novellierten) Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 25.5.2005 - XII ZB 127/01, FamRZ 2005, 1464 ff.; v. 6.7.2005 - XII ZB 107/02, NJW-RR 2005, 1522 f.; v. 10.8.2005 - XII ZB 191/01, BGHReport 2006, 34 = MDR 2006, 268 = FamRZ 2005, 1982 f.; v. 9.11.2005 - XII ZB 228/03, BGHReport 2006, 370 = MDR 2006, 574 = FamRZ 2006, 323 f.; v. 25.10.2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

 

Normenkette

VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.05.2004; Aktenzeichen 3 UF 229/03)

AG Königstein (Entscheidung vom 09.07.2003; Aktenzeichen 10 F 240/02)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt vom 18.5.2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 897 EUR

 

Gründe

I.

[1] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

[2] Die Ehe der im Jahre 1942 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des im Jahre 1941 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) wurde durch Verbundurteil des AG - FamG - vom 14.10.1997 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1.12.1968 bis 31.8.1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1.11.1973 bis 31.10.1994 zusätzliche Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG und der M. GmbH.

[3] Das AG hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau i.H.v. monatlich insgesamt 858,66 DM (439,03 EUR), bezogen auf den 31.8.1993, übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM (37,94 EUR) wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die im Anwartschafts- und Leistungsstadium als statisch behandelten betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das AG den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

[4] Die Ehefrau bezieht seit Mai 2002, der Ehemann seit April 2001 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erhält der Ehemann seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile (238 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe ./. 252 Monate Betriebszugehörigkeit insgesamt =) 99,44 % umfasst. Das OLG hat den Ehezeitanteil der betrieblichen Anrechte zutreffend für die Zeit ab Juni 2002 mit monatlich brutto 711,70 EUR (Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG) und 102,25 EUR (M. GmbH) festgestellt; für die Zeit ab 1.1.2004 beträgt der Ehezeitanteil monatlich brutto 736,39 EUR bzw. 105,80 EUR.

[5] Mit dem Antragsgegner am 11.6.2002 zugestellten Schriftsatz hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das AG - FamG - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1.6.2002 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 364,76 EUR zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrenten an sie abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 292,96 EUR seit 1.6.2002 begehrte, hat das OLG die Entscheidung abgeändert und den Ehemann unter Berücksichtigung des bereits gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs verpflichtet, an die Ehefrau eine monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar ab 11.6.2002i.H.v. 364,76 EUR, ab 1.7.2002i.H.v. 363,84 EUR, ab 1.7.2003i.H.v. 363,40 EUR und ab 1.1.2004i.H.v. 364,76 EUR. Daneben hat es den Ehemann auf Antrag der Ehefrau verpflichtet, seine Ansprüche gegen die Pensionskasse der H.-Gruppe VVAG VVaG und die M. GmbH anteilig an die Ehefrau abzutreten.

[6] Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.

II.

[7] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[8] 1. Das OLG hat im Wesentlichen ausgeführt: Von dem ehezeitanteiligen Bruttobetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes i.H.v. 813,95 EUR ab Juni 2002 bzw. 842,19 EUR ab Januar 2004 stehe der Ehefrau die Hälfte, mithin 406,98 EUR bzw. 421,10 EUR zu. Hiervon müsse der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages i.H.v. seinerzeit 74,20 DM (37,94 EUR) in Abzug gebracht werden. Dies sei dadurch zu berücksichtigen, dass der Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steigerung des Rentenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilbetrages in einen statischen Betrag mit Hilfe der Barwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Auf diese Weise werde die Anwendung der "immer wieder problematisierten" und ohnehin nur befristet geltenden Barwert-Verordnung vermieden und verhindert, dass es zu einer doppelten Berücksichtigung der Dynamik des nach § 3b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG ausgeglichenen Teilbetrages kommen könne. Werde auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente nur der aktualisierte Betrag angerechnet, um den die gesetzliche Rente des Antragsgegners gekürzt und diejenige der Antragstellerin erhöht worden sei, verwirkliche sich der Grundsatz der Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Zukünftige Änderungen des aktuellen Rentenwerts könnten ebenso wie Veränderungen bei den betrieblichen Altersversorgungen im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach §§ 1587g Abs. 3, 1587d Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden. Soweit das AG den Beginn der Zahlungspflicht auf den 1.6.2002 festgesetzt habe, sei dieses Datum auf den 11.6.2002 abzuändern. Der Antragsteller sei nicht im Verzug gewesen; erst zu diesem Zeitpunkt sei Rechtshängigkeit eingetreten.

[9] Ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587h Nr. 1 BGB komme zugunsten des Ehemannes nicht in Betracht. Der Halbteilungsgrundsatz sei nicht deshalb verletzt, weil der Ehemann von den Nominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen müsse, während der schuldrechtliche Ausgleich von den Nominalbeträgen ausgehe und der Ausgleichsbetrag ohne entsprechende Abzüge bei der Antragstellerin verbleibe. Nur wenn das Gesamtergebnis im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise zu grob unbilligen Härten führe, könne eine Korrektur nach § 1587h Nr. 1 BGB in Frage kommen. Nach dem Parteivorbringen sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Gewährung einer Ausgleichsrente von maximal 364,76 EUR für den ausgleichspflichtigen Ehemann einen Härtefall bedeute. Der Antragstellerin stehe mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ein monatlicher Betrag zur Verfügung, der ihren angemessenen Unterhaltsbedarf nur knapp übersteige. Über weitere Einkünfte verfüge sie nicht. Dem Antragsgegner verbleibe hingegen eine betriebliche Nominalrente von insgesamt mindestens 497 EUR, ab 1.1.2004i.H.v. 526,97 EUR (891,73 EUR Gesamtrente abzgl. 364,76 EUR Ausgleichsbetrag). Hinzu komme sein Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Rente, dessen Höhe der Antragsgegner nicht mitgeteilt habe. Wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit gebe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine gesetzlichen Rentenansprüche diejenigen der Antragstellerin nicht überstiegen. Insgesamt sei deshalb auch unter Berücksichtigung der von den Betriebsrenten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht ersichtlich, dass der angemessene Unterhalt des Antragsgegners nicht gewahrt sei oder er über weniger Mittel als die Antragstellerin verfüge. Zu den weiteren wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien fehlten trotz gerichtlichen Hinweises substantiierte Angaben des Ehemannes. Da § 1587h ebenso wie § 1587c BGB anspruchsbegrenzende Funktion habe, komme dem Ausgleichspflichtigen aber die Darlegungslast für die Umstände zu, die nach seiner Auffassung eine Herabsetzung des Ausgleichs rechtfertigten.

[10] 2. Diese Beurteilung durch das OLG hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

[11] a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom OLG befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist.

[12] aa) Der Rechenweg des OLG ist geeignet, die Mängel der bis 31.12.2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5.9.2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGH v. 5.9.2001 - XII ZB 121/99, BGHZ 148, 351, 361 ff. = MDR 2001, 1411 = BGHReport 2001, 914 = FamRZ 2001, 1695, 198 ff.), in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die seit dem 1.1.2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26.5.2003, BGBl. I 728 (BGH v. 23.7.2003 - XII ZB 152/01, BGHZ 156, 64, 67 ff. = BGHReport 2003, 1332 = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3.5.2006, BGBl. I 1144 (BGH v. 20.9.2006 - XII ZB 248/03 - zur Veröffentlichung bestimmt) hinreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.

[13] bb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31.12.2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom OLG befolgten Methode (BGH v. 25.5.2005 - XII ZB 127/01, FamRZ 2005, 1464, 1465 ff.; v. 6.7.2005 - XII ZB 107/02, NJW-RR 2005, 1522, 1523; v. 10.8.2005 - XII ZB 191/01, BGHReport 2006, 34 = MDR 2006, 268 = FamRZ 2005, 1982 f.; v. 9.11.2005 - XII ZB 228/03, BGHReport 2006, 370 = MDR 2006, 574 - FamRZ 2006, 323, 324). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31.5.2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (BGH v. 25.10.2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für einen unter der seit 1.6.2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist.

[14] In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31.12.2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden; der vom OLG eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

[15] cc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichsbetrag von 37,94 EUR (zum Ehezeitende) beträgt deshalb für die Zeit vom 11.6. bis 30.6.2002 (37,94x 25,3141 ≪AKTUELLER RENTENWERT BIS 30.6.2001≫: 22,75 ≪AKTUELLER RENTENWERT EHEZEITENDE≫ =) 42,22 EUR, für die Zeit vom 1.7.2002 bis 30.6.2003 (37,94x 25,86 ≪AKTUELLER RENTENWERT BIS 30.6.2003≫: 22,75 =) 43,13 EUR und für die Zeit ab 1.7.2003 (37,94x 26,13 ≪AKTUELLER RENTENWERT SEIT 1.7.2003≫: 22,75 =) 43,58 EUR. Um diese Beträge ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau zu reduzieren, die sich mithin für die Zeit ab 11.6.2002 (406,98 - 42,22 =) auf 364,76 EUR, ab 1.7.2002 (406,98 - 43,13 =) auf 363,85 EUR und ab 1.7.2003 (406,98 - 43,58 =) 363,40 EUR beläuft. Für die Zeit ab 1.1.2004 errechnet sich infolge der Erhöhung der Betriebsrenten des Ehemannes zwar ein Anspruch i.H.v. (421,10 - 43,58 =) 377,52 EUR. Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. für dessen Geltung im Versorgungsausgleichsverfahren BGH v. 27.10.1982 - IVb ZB 719/81, BGHZ 85, 180, 185 ff. = MDR 1983, 116) kann der Ehefrau indessen für die Zeit ab 1.1.2004 kein höherer als der vom OLG zugesprochene Betrag von monatlich 364,76 EUR zuerkannt werden. Dies gilt auch, sofern das OLG für die Zeit vom 1.7.2002 bis 30.6.2003 eine Ausgleichsrente von lediglich 363,84 (statt 363,85) EUR errechnet hat. Nach § 1587i Abs. 1 BGB hat der Ehemann seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente entsprechend dem Antrag der Ehefrau - wie vom OLG ausgesprochen - anteilig an diese abzutreten.

[16] b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das OLG den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1587h Nr. 1 BGB beschränkt hat.

[17] aa) Nach § 1587h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (vgl. BT-Drucks. 7/650, 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (BGH v. 9.11.2005 - XII ZB 228/03, BGHReport 2006, 370 = MDR 2006, 574 = FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt (Senatsbeschluss vom 9.11.2005a.a.O. S. 325). Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587c BGB: MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl., § 1587c Rz. 25).

[18] bb) Der Ehemann hat sich für eine Kürzung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruches allein darauf berufen, dass er von den Nominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten habe, während die Ehefrau als Empfängerin der Ausgleichsrente keine entsprechenden Abzüge habe.

[19] Das OLG geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemanns aus (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587g Rz. 15). Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse v. 25.10.2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 9.11.2005a.a.O. S. 325 m.w.N.; vom 10.8.2005a.a.O. S. 1983; v. 26.1.1994 - XII ZB 10/92, MDR 1994, 801 - FamRZ 1994, 560, 562). Jedenfalls bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, in denen ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, liegt bei günstigen Einkommensverhältnissen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (Senatsbeschluss vom 9.11.2005a.a.O. S. 325).

[20] Der Ehemann hat indessen nicht dargelegt, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für ihn bei Anwendung der dargestellten Grundsätze eine unbillige Härte bedeutet. Zwar ist über das Vorliegen der Härteklausel des § 1587h BGB grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden (Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O. § 1587h Rz. 2). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen muss. Ermittlungen sind vielmehr nur insoweit angezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben. Die Ermittlungspflicht des Gerichts endet dabei grundsätzlich dort, wo es ein Verfahrensbeteiligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, ihm günstige Umstände vorzutragen (BGH v. 11.7.2001 - XII ZB 128/98, MDR 2001, 1353 = BGHReport 2001, 787 = FamRZ 2001, 1447, 1449). § 1587h BGB ist - wie § 1587c BGB - eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter (vgl. für § 1587c BGB BGH v. 9.5.1990 - XII ZB 58/89, FamRZ 1990, 1341, 1342). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, dessen tatsächlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (vgl. Bamberger/Roth/Gutdeutsch BGB § 1587h Rz. 18; Keidel/Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl., § 12 Rz. 121 f.; für § 1587c BGB Senatsbeschlüsse vom 9.5.1990a.a.O. S. 1342 und vom 23.3.1988 - IVb ZB 51/87, MDR 1988, 764 = FamRZ 1988, 709, 710). Trotz Hinweises des OLG hat der Ehemann aber keine näheren Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien, insb. zu seinen Gesamteinkünften gemacht. Das OLG hatte deshalb keine ausreichenden Anhaltspunkte, von eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen auf Seiten des Ehemannes bzw. günstigen Einkommensverhältnissen auf Seiten der Ehefrau auszugehen. Es bestand somit keine Veranlassung, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil der Kranken- und Pflegeversicherung zu kürzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1685483

NJW 2007, 1202

BGHR 2007, 300

EBE/BGH 2007, 2

FamRZ 2007, 363

NJW-Spezial 2007, 156

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