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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.05.2014 - 6 W 37/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anwaltszwang für Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Leitsatz (amtlich)

Die sofortige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt nicht (mehr) dem Anwaltszwang, seitdem der Gesetzgeber dem Rechtspfleger - erneut - die Befugnis eingeräumt hat, der Erinnerung abzuhelfen.

Normenkette

RpflG § 13

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.12.2013; Aktenzeichen 3-08 O 149/13)

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 1.973,90

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig.

Sie konnte insbesondere durch den Antragsgegner selbst eingelegt werden. Gemäß § 13 RPflG besteht kein Anwaltszwang. Der vom erkennenden Senat hierzu in der Vergangenheit vertretenen abweichenden Auffassung (MDR 1999, 705; ebenso OLG Nürnberg, Rpfl. 1999, 268) ist die Grundlage entzogen worden, seitdem der Gesetzgeber dem Rechtspfleger - erneut - die Befugnis eingeräumt hat, einer bei ihm eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss abzuhelfen (§§ 11 I RPflG, 572 I ZPO).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist richtig. Das LG hat zutreffend eine 1,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale aus dem festgesetzten Streitwert von EUR 100.000 festgesetzt. Soweit der Antragsgegner einwendet, ihm sei die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt worden und er habe die unter der Verfügungsmarke vertriebenen Gegenstände von einem autorisierten Händler erworben, ist dies für das Kostenfestsetzungsverfahren ohne Bedeutung. Mit diesen Einwänden könnte er nur einen Rechtsbehelf (Widerspruch bzw. Aufhebungsantrag) gegen die einstweilige Verfügung selbst begründen. Seine Beschwerde vom 15.2.2014 richtet sich jedoch ausdrücklich gegen den Kostenfestse...

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