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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 11.08.2015 - 3 Ws 438/15

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Normenkette

StPO § 147

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.02.2015; Aktenzeichen 5-28 KLs 7310 Js 230995/12 (1/15))

 

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 13. Mai 2015 gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden der 28. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2015, 16./29. April 2015 in Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 19. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat u.a. gegen den Angeschuldigten A am 30. Dezember 2014 umfangreiche Ermittlungen in einem Wirtschaftsstrafverfahren abgeschlossen und eine ca. 3000 Seiten umfassende Anklage bei dem Landgericht Frankfurt am Main - 28.gr. Strafkammer - erhoben. Im Zuge der Ermittlungen wurden umfangreiche Telefonüberwachungen durchgeführt; es wurden ca. 190.000 Telefonate erfasst. Laut Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2015 beläuft sich das Volumen der gesicherten TKÜ-Audiodateien auf mehr als 300 Gigabyte. Spätestens seit Juni 2014 besteht für die Verteidiger die Möglichkeit, alle TKÜ-Audiodateien bei der Polizei anzuhören.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main in einer staatsanwaltlichen Verfügung vom 3. Dezember 2014 nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung und aus Praktikabilitätsgründen - trotz des Überlassungsverbots von Beweismitteln - ausnahmsweise selbst einen Anspruch der Verteidigung auf Überlassung einer amtliche gefertigten Kopie der vollständigen TKÜ-Audiodateien auf Datenträgern bejaht hat, hat der Vorsitzende der großen Strafkammer mit den angegriffenen Verfügungen angeordnet, dass sämtlichen Verteidigern Kopien der TKÜ-Daten auf DVD bzw...

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