Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 31.10.2000; Aktenzeichen 2 O 116/00) |
LG Kleve (Urteil vom 21.07.2000) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Oktober 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve geändert.
Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Kleve vom 21. Juni 2000 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten zu 1) verursachten kosten, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet. Der Kläger kann von den Beklagten nicht Zahlung des mit den Klageantrag geforderten Geldbetrages verlangen.
Der Kläger macht einen Anspruch aus übergeleitetem Recht geltend. Seine Überleitungsanzeige vom 22. Februar 1996 ist als Verwaltungsakt für das Zivilgericht bindend. Die Überleitungsanzeige hat zur Folge, dass der Kläger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangt, die seinerzeit die Pflegebedürftige hinsichtlich des übergeleiteten Anspruches hatte. Der Kläger ist mithin forderungsberechtigter Gläubiger, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch besteht (vgl. BGH NJW 1985, 2419).
Ein Zahlungsanspruch der Mütter gegen die Beklagten bestand hingegen nicht. Aus den notariellen Vereinbarungen aus den Jahren 1972 und 1979 waren die Beklagten lediglich verpflichtet, bestimmte Versorgungsleistungen zu erbringen und der Mutter ein Wohnungsrecht zu gewähren. Zahlungsverpflichtungen waren vertraglich nicht vereinbart.
Zahlungsansprüche aus den notariellen Verträgen standen der Mutter gegen die Beklagte auch nicht infolge einer Umwandlung der...