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OLG Düsseldorf Urteil vom 16.04.1999 - 22 U 174/98

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Leitsatz (amtlich)

›1. Wenn ein Projektsteuerungsvertrag rechtlich als Dienstvertrag einzuordnen ist, kann nach § 627 BGB gekündigt werden und sind nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur erbrachte Leistungen zu vergüten.

2. Ein Projektsteuerungsvertrag ist bei Vereinbarung des Vollbildes der Leistungen nach § 31 HOAI oder des vergleichbaren, im wesentlichen gegenüber § 31 HOAI nur genauer differenzierten DVP-Modells, ohne daß die Abrede konkreter werkvertraglicher Erfolgsverpflichtungen hinzutritt, nicht als Werkvertrag, sondern als Dienstvertrag einzuordnen.‹

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 11 O 205/94)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung restlichen Honorars nach Kündigung eines Projektsteuerungsvertrages.

Die Beklagte betreibt in W eine Müllverbrennungsanlage und ließ ein Werkstattgebäude aufstocken. Sie beauftragte im Sommer 1991 die P-Aktiengesellschaft für Bauwesen N Partner & Cie. KG (Planungs-KG) aufgrund deren Angebots mit der Projektsteuerung. Dem Vertrag liegt das vom Deutschen Verband der Projektsteuerer entwickelte Leistungsmodell (sog. DVP-Modell, Bl. 11 ff., 92 ff. GA), zugrunde. Die Projektsteuerung sollte danach fünf Projektphasen betreffen, namentlich:

Honoraranteil (Bl. 97 GA)

1. Projektvorbereitung 26

2. Planung 21

3. Ausführungsvorbereitung 19

4. Ausführung 26

5. Projektabschluß 8

100

Innerhalb jeder Projektphase sind die Leistungen weiter unterschieden nach vier Handlungsbereichen:

A Organisation, Information, Koordination, Dokumentation

B Qualitäten und Quantitäten

C Kosten

D Termine

Im Angebotsschreiben minderte die Planungs-KG das von ihr zunächst angegebene Ausgangshonorar von 2,9 % der Gesamtherstellungskosten (zuzüglich 3 % des Honorars Nebenkosten) auf 2,17 %, weil die Leistungen der Projektphasen 1 und 2 bereits weitgehend erbrach...

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