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OLG Düsseldorf Urteil vom 16.02.2017 - 5 StS 1/15

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Normenkette

StGB § 129b Abs. 1 S. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, §§ 74, § 74a ff.

 

Tenor

Die Angeklagte ist schuldig der mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer ausländischen terroristischen Vereinigung.

Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Vorbemerkungen:

Die Angeklagte beteiligte sich im angeklagten Tatzeitraum vom 20. September 2009 bis zu ihrer Festnahme am zum 26. Juni 2013 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi" - DHKP-C - ("revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front").

Als Vorsitzende der Anatolischen Föderation war die Angeklagte als Mitglied der "Rückfront" in Europa im gesamten Bundesgebiet maßgeblich für die DHKP-C. tätig. Sie war entsprechend dem von der DHKP-C festgelegten Zweck der Anatolischen Föderation vor allem im Bereich des "demokratischen Kampfes" , der Propaganda, der Veranstaltungsorganisation und -unterstützung aber auch für die Beschaffung von Geldern zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der Türkei insbesondere durch kommerzielle Veranstaltungen zuständig. Ferner oblag der Angeklagten im Rahmen der Organisation die ideologische Schulung der Mitglieder sowie die Rekrutierung neuer Mitglieder und Unterstützer der terroristischen Vereinigung.

Soweit der Angeklagten weitere Straftaten - Betrug - sowie weitere Beteiligungshandlungen im Zusammenhang mit dem Bildungswerk AKE vorgeworfen worden sind, sind diese Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt bzw. gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden worden.

1. Teil: Tatsächliche Feststellungen

A. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten

Die Angeklagte wurde - entgegen ihren Ausweisdaten - am 00.00.1966 oder 1967 in einem kurdisch-a...

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