Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 05.02.2007) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.02.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.589,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.412 EUR seit dem 11.07.2006 und aus 177,89 EUR seit dem 05.10.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten der Klägerin auf vollen Ersatz des materiellen Schadens haften, der ihr anlässlich eines Verkehrsunfalls vom ... in D entstanden und bei dem das Kraftrad der Klägerin BMW K 43 beschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ergibt sich insoweit unstreitig aus §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, 3 Nr.1 PflVG. Im Streit steht lediglich noch der Zeitraum, für den die Klägerin für den unfallbedingten Ausfall ihres Kraftrades Nutzungsausfallentschädigung zu einem unstreitigen Tagessatz von 66 EUR verlangen kann.
Im Ergebnis kann die Klägerin für den Zeitraum vom 10.03.2006 bis zum 12.06.2006, in dem ihr ihr eigenes Kraftrad unstreitig unfallbeschädigt nicht zur Verfügung stand, Nutzungsausfallersatz verlangen. Lediglich für drei Tage steht ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil ihr bzw. ihrem Lebensgefährten innerhalb dieses Zeitraumes ein Ersatzfahrzeug von der Reparaturwerkstatt ...