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OLG Düsseldorf Urteil vom 09.11.2004 - II-1 UF 183/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung deutschen Rechts auf die Scheidung türkischer Eheleute

 

Leitsatz (amtlich)

Kraft Rückverweisung findet auf die Scheidung türkischer Eheleute deutsches Sachrecht Anwendung, wenn die Ehegatten seit Jahren in Deutschland leben und ein Ehegatte vor Einreichung des Scheidungsantrags die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

 

Normenkette

EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative, Art. 4 Abs. 1 S. 1; türk.IPRG Art. 13

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Urteil vom 12.05.2004; Aktenzeichen 59 F 128/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des AG Duisburg vom 12.5.2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen wird.

 

Gründe

I. Die seit langem in Deutschland lebenden Parteien sind verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Zum Zeitpunkt ihrer Heirat am 30.9.1992 in der Türkei waren sie beide türkische Staatsangehörige. Seit dem 29.9.2003 ist der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger; aus der türkischen Staatsangehörigkeit ist er am 30.9.2003 entlassen worden. Die Antragsgegnerin ist weiterhin türkische Staatsangehörige.

Im Juli 2002 ist der Antragsteller aus der Ehewohnung ausgezogen; seitdem leben die Parteien getrennt.

Der Antragsteller hat die Ehescheidung zunächst gestützt auf türkisches Recht mit der Begründung begehrt, die Ehe sei zerrüttet; es habe von Anfang an Auseinandersetzungen gegeben und er sei von seiner Frau, die ihn unstreitig 1993 nach Deutschland geholt hat, wie ein Sklave behandelt worden. Die Antragsgegnerin hat dem am 15.12.2003 eingegangenen und am 19.3.2004 zugestellten Scheidungsantrag widersprochen und geltend gemacht, sie wolle die Ehe, aus der sich der Antragste...

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