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OLG Düsseldorf Urteil vom 04.03.2010 - I-6 U 49/09

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 06.03.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.3.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 14d des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - unter gleichzeitiger Berichtigung des Urteilstenors im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung an die Klägerin zu 2) und unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) 6.400 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere 20.480 EUR, an die Klägerin zu 2) 29.900 EUR und an den Kläger zu 3) 5.200 EUR - jeweils nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Verurteilungsbetrag seit dem 23.10.2008 - zu zahlen.

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen zu 17 % der Kläger zu 1), zu 24 % die Klägerin zu 2), zu 4 % der Kläger zu 3), zu 5 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 50 % der Beklagte zu 2) allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen zu 38 % dieser selbst, zu 12 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 50 % der Beklagte zu 2) allein.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) tragen diese selbst und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen zu 10 % dieser selbst, zu 33 % der Kläger zu 1), zu 48 % die Klägerin zu 2) und zu 9 % der Kläger zu 3).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Beklagten können die Zwangsv...

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