Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit der Beschwerde im Einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 57 S. 2 Nr. FamFG
Leitsatz (amtlich)
Keine erweiternde Auslegung des § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG bezogen auf Herausgabe des Kindes an das Jugendamt (Fortführung von OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2012, 6 UF 416/12, FamRZ 2013, 1153 u.a.)
Normenkette
FamFG § 57 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Duisburg-Hamborn (Aktenzeichen 27 F 205/19)
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 23. August 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1.500 EUR.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 57 S. 1 FamFG unzulässig und daher zu verwerfen.
Der Senat hat bereits mit Vorsitzendenverfügung vom 19. September 2019 auf die durchgreifenden Bedenken gegen die Statthaftigkeit einer Beschwerde wie folgt hingewiesen: "Der Senat weist bereits zum jetzigen Zeitpunkt darauf hin, dass er nach vorläufiger Beratung erhebliche Bedenken hinsichtlich Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn hat, durch die der Antragsgegner zur Herausgabe des Kindes an das Jugendamt Duisburg (wenn auch im Einverständnis der Kindesmutter) verpflichtet wurde. Es erscheint zweifelhaft, ob auf die solcherart tenorierte einstweilige Anordnung zur Herausgabe an das Jugendamt - und nicht an den anderen Elternteil -, der Ausnahmetatbestand des § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG von der in § 57 Satz 1 FamFG grundsätzlich normierten Unanfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnungen erfüllt ist (der Senat verweist auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2012, 6 UF...