Tenor
1. Die Beschwerden der Pflegeväter vom 11.09.2020, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 01.09.2020, werden teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Pflegeväter.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Kindesmutter wird auf ihren Antrag vom 09.10.2020 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Gründe
I. Auf Antrag der alleinig sorgeberechtigten Kindesmutter wurde für das betroffene Kind vor dem Amtsgericht Cottbus mit Beschluss vom 10.05.2017 (Az: 53 F 94/17) eine Familienpflegschaft gemäß § 1630 Abs. 3 BGB eingerichtet; insoweit wurden die hier beteiligten Pflegeväter als Pflegepersonen für das betroffene Kind eingesetzt.
Seit dem 14.02.2020 befindet sich das betroffene Kind in der ...-Wohnstätte für Kinder und Jugendliche in .... Insoweit war zumindest seitens des Jugendamtes vorgebracht worden, dass eine Überforderungssituation bei den Pflegevätern bis hin zu einer Kindeswohlgefährdung vorliege. Die Kindesmutter hat daraufhin unter Widerruf der erteilten Einwilligung zur Familienpflegschaft die Aufhebung des vorgenannten Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 10.05.2017 sowie die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf sich begehrt.
Mit Beschluss vom 25.06.2020 hat das Amtsgericht Cottbus schriftlich im Wege der einstweiligen Anordnung seinen vorgenannten Beschluss vom 10.05.2017 aufgehoben und in den Gründen zugleich darauf hingewiesen, dass Sorgerechtsprüfungen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgen sollen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht Cottbus sodann mit weiterem Beschluss vom 01.09.2020 die Aufrechterhaltung seiner Ent...