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OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.02.2019 - 25 Wx 65/18

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Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen 560 VI 1244/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.06.2018 - 560 VI 1244/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Gründe

I. Erblasserin ist die am 13.12.1919 in A. geborene B... Sie war zuletzt wohnhaft in C. und verstarb dort am 20.05.2016. Sie war ledig. Ihre Eltern sind vorverstorben. Herr Dr. D. und Herr E. sind Cousins der Erblasserin.

Am 13.08.1997 errichtete die Erblasserin ein einseitiges handschriftliches Testament, welches am 21.03.2017 durch das Amtsgericht Wuppertal eröffnet wurde (Bl. 6 der BA 560 VI 900/17). Dieses hat folgenden Inhalt:

"Testament

C., 13.8.97

Ich setze als meine Erben über meinen gesamten Besitz - je zur Hälfte - meine beiden Freundinnen ein:

Frau F.

...

in C. und

Frau G.

....

in C.

Nach dem Tode einer der beiden oben genannten Erbinnen fällt mein gesamter verbleibender Besitz an die Überlebende.

gez. B.

C., 13.8.97"

Am 15.02.2002 errichtete die Erblasserin ein weiteres handschriftliches Testament, dessen Original allerdings nicht mehr auffindbar ist. Es existieren jedoch zwei Kopien, auf denen die Erblasserin einige wenige handschriftliche - völlig übereinstimmende - Änderungen vorgenommen hat. Im Einzelnen:

  • Durchkringelung von "und Commerzbank H." und "... str. ...";
  • Ergänzung: "...-Straße ...";
  • Korrektur der Postleitzahl .... durch Durchstreichen der letzten Ziffer ... und Einfügung der Ziffer ...
  • Einfügung am Ende: "Veränderungen am 10. April 2013 (Unterschriftskürzel) B."

Eine dieser bearbeiteten Kopien bewahrte sie in einem Umschlag mit der handschriftlichen Beschriftung "Kopie Testament und letztwillige Verfügungen" auf (Bl. 22 der BA 560 VII 900/16). Diese Testamente wurden ebenfalls am 21....

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