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OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.11.2017 - IV-2 RBs 178/17

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Leitsatz (amtlich)

Die Erkenntnisse zu Taten, deren Ahndung wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist, können bei der Beweiswürdigung als Indiztatsachen zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

 

Normenkette

StPO § 261; OWiG § 31 Abs. 1; GewO § 55 Abs. 1 Nr. 1; OWiG §§ 18-19; GewO § 55 Abs. 2, § 56a Abs. 1, § 145 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 6, Abs. 4 Buchst. b

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Betroffene wegen vorsätzlichen Betreibens eines Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte in Tateinheit mit vorsätzlicher Nichtanzeige der Veranstaltung eines Wanderlagers verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlichen Ausübens eines Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte in Tateinheit mit der Veranstaltung eines nicht angezeigten Wanderlagers" zu einer Geldbuße von 4.600 Euro verurteilt.

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Der Senat hat jedoch den Schuldspruch entsprechend dem Wortlaut des § 145 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Nr. 6 GewO berichtigt.

So enthält § 145 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GewO die Formulierung, dass der Betroffene ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt.

In § 145 Abs. 3 Nr. 6 GewO wird auf die Nichtanzeige der Veranstaltung eines Wanderlagers abgestellt, nicht auf die Durchführung einer solchen Veranstaltung. Auch hier ist die Schuldform zu bezeichnen, wobei nach den Urteilsgr...

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