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Gewerbeordnung / § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2

 

a)

eine Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder

 

b)

eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,

 

2.

einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2a.

entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,

 

3.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die

 

a)

eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 oder

 

b)

eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird,

zuwiderhandelt oder

 

4.

ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2.

Waren im Reisegewerbe

 

a)

entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,

 

b)

entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder

 

c)

entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,

   

3. bis 5. (weggefallen)

 

6.

entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt,

 

7.

einer vollziehbaren Auflage nach

 

a)

§ 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,

 

b)

§ 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder

 

c)

§ 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2

zuwiderhandelt,

 

8.

einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 ...

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