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OLG Düsseldorf Beschluss vom 08.03.1978 - 19 W 16/77

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 28.06.1977; Aktenzeichen 25 AktE 1/76)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Landgericht hat erkannt, daß der Aufsichtsrat der … Werke AG gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 AktG nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Mitbestimmungsgesetz 1976) zusammenzusetzen ist.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hiergegen ist gemäß § 99 Abs. 3 AktG zulässig, aber nicht begründet.

Dieses Verfahren soll zur Klärung fuhren, ob das Mitbestimmungsgesetz 1976 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Verfassungsbeschwerde, die unmittelbar gegen das Mitbestimmungsgesetz 1976 gerichtet war und auf eine abstrakte Normenkontrolle hinausgelaufen wäre, hat das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (BVerfG NJW 1977, 529). Es hat auf das Verfahren nach § 98 AktG hingewiesen. Die Antragstellerin erstrebt in diesem Verfahren eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Halten aber die Gerichte in diesem Verfahren das einschlägige Gesetz für verfassungskonform, so eröffnet sich wiederum die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde, wenn die Instanzen ausgeschöpft sind.

Das Mitbestimmungsgesetz 1976 ist mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, Es enteignet nicht und behindert nicht das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden.

Die Streitfrage, ob das Grundgesetz eine paritätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer zuläßt, kann hier offenbleiben.

Das Mitbestimmungsgesetz 1976, nach dem der Aufsichtsrat der Girmes-Werke zu besetzen ist, fuhrt nicht zu einer solchen paritätischen Mitbestimmung. Im Aufsichtsrat, wo die Mitbestimmung nach dem Gesetz vor allem verwirklich ist, haben die Anteilseigner das Übergewicht behalten. Zwar sind sie und die...

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