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OLG Dresden Beschluss vom 20.06.2007 - 3 W 427/07

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Leitsatz (amtlich)

Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass nach dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG).

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Entscheidung vom 21.03.2007; Aktenzeichen 12 T 895/06)

 

Tenor

  • 1.

    Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 21.03.2007 (Az.: 12 T 895/06) wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 260,42 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 04.10.2001 bestellte das Amtsgericht - Nachlassgericht - Leipzig den Beteiligten als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben nach der Erblasserin. Der Beteiligte führt dieses Amt berufsmäßig aus.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2006 (GA II 210-212) beantragte er, ihm für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis 07.06.2006 eine Vergütung aus dem werthaltigen Nachlass in Höhe von insgesamt 2.073,02 EUR zu bewilligen. Mit der Maßgabe, dass es sich um eine mittelschwere Tätigkeit handele, legte er unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.03.2002 für die Tätigkeiten bis zum 30.06.2004 einen Stundensatz von 34,20 EUR sowie für die Tätigkeiten vom 01.07.2004 bis 30.06.2005 (nach Wegfall des Ortsabschlages "Ost") einen Stundensatz von 38,00 EUR zugrunde. Für die Tätigkeiten ab dem 01.07.2005 beansprucht er einen Stundenbetrag von 75,00 EUR vor dem Hintergrund, dass seit diesem Stichtag gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB die Stundensätze abweichend von § 3 VBVG bestimmt werden können.

Mit Beschluss vom 09.08.2006 bewilligte das Nachlassgericht dem Beteiligten für die Tätigkeit als Nachlasspfleger für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis 07.06.2006 eine Vergütung in Höhe von 1.812,60 EUR. Insoweit gewährte es dem Beteiligten für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis 30.06.2005 die Vergütung antragsgemäß. Für die Tätig...

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