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OLG Dresden Beschluss vom 19.03.2002 - 7 W 1944/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasspflegschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG haben den Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung auch für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31.08.2000, NJW 2000, 3709 = M 2001, 91).

2. Sie sind jedoch als Mindestvergütung nicht im Regelfall angemessen, sondern nur im Falle der einfachen Nachlassabwicklung (Abgrenzung zu BGH, a.a.O.).

3. Im Falle eines nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG qualifizierten Nachlasspflegers eines vermögenden Nachlasses sind im Beitrittsgebiet Stundensätze von 54 DM (ab 01.01.2002 27,9 Euro) für die einfache, von 67,5 DM (ab 01.01.2002 34,2 Euro) für die mittelschwere und von 81 DM (ab 01.01.2002 41,4 Euro) für die schwierige Nachlassabwicklung regelmäßig angemessen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Höhe der Stundensätze ist unter Berücksichtigung der Kriterien aus § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich sind danach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft. Der Umfang der Pflegschaft wird im Rahmen der Stundenvergütung wesentlich durch die Anzahl der zu vergütenden Stunden berücksichtigt. Die Schwierigkeit schlägt sich dagegen in erster Linie im Stundensatz nieder.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 2, §§ 1915, 1960

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Beschluss vom 29.11.2001; Aktenzeichen 2-T-0938/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden, 2. Zivilkammer, vom 29.11.2001 (Az: 2 T 938/01) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert wird auf 1.791,75 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung für die von ihm a...

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