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OLG Celle Urteil vom 14.07.2011 - 13 U 26/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzplanverfahren nicht beteiligt haben, können ihre Forderungen auch nach Verfahrensaufhebung noch geltend machen (entgegen LAG Sachsen, Urt. v. 22.11.2007 - 1 Sa 364/03).

2. Der Schuldner hat, um ein Wiederaufleben der erlassenen Forderung zu verhindern, entweder die im Insolvenzplan festgesetzte Quote zu zahlen oder das Insolvenzgericht anzurufen, um eine Entscheidung nach § 256 InsO herbeizuführen.

 

Normenkette

InsO § 254 Abs. 1, § 255 Abs. 1, § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 15.12.2010; Aktenzeichen 2 O 351/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.05.2012; Aktenzeichen IX ZR 206/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.12.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Hildesheim abgeändert.

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 41.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2005 zur Insolvenzmasse zu zahlen.

Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 23.200 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2005 zur Insolvenzmasse zu zahlen.

Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1 wird als unzulässig verworfen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 36 % und der Beklagte zu 1 64 % allein. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 %...

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