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OLG Celle Beschluss vom 31.10.2008 - 1 Ws 538/08 (StrVollz)

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Leitsatz (amtlich)

Aus der Regelung über die Sperrfrist in § 13 Abs. 4 2. Halbsatz NJVollzG folgt nicht, dass zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene nach Ablauf von acht Jahren regelmäßig Anspruch auf Ausgang und Freigang haben.

Auf das Leugnen der Tat kann die Flucht oder Missbrauchsgefahr im Sinne von § 13 Abs. 2 NJVollzG nicht gestützt werden. die mangelnde Tataufarbeitung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die prognostische Beurteilung von Flucht oder Missbrauchsgefahr erschwert.

Mangelnde Mitarbeitsbereitschaft des Gefangenen entbindet die Vollzugsbehörde nicht von der Pflicht, die Prognose mit den ansonsten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu stellen. solange die Vollzugsbehörde kein Gutachten nach § 16 Abs. 1 NJVollzG zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen eingeholt hat, kann sie Lockerungen nicht mit der Begründung ablehnen, die Flucht oder Missbrauchsgefahr lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen.

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Vollzugsplan der Antragsgegnerin für den Antragsteller vom 17. April 2008, soweit darin die Eignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen verneint worden ist, werden aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über die Eignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der ersten Instanz sowie die dem Antragsteller insgesamt entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt im geschlossenen Vollzug eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Anstiftung zum Mord, von der 15 Jahre am 11. März 2015 vollstreckt sein werden. Sowohl im Erkenntnisverfa...

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