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OLG Celle Beschluss vom 29.01.2021 - 9 U 66/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Verschmelzung; Rückzahlungsverlangen wegen einer ursprünglich als Genussrechtsbeteiligung ausgestalteten Anlage

 

Leitsatz (amtlich)

Zur internationalen Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Verschmelzung einer Gesellschaft, an der sich ein Verbraucher mit dem Zweck der Kapitalanlage in Genussrechtsbeteiligungen an einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt hatte.

Zur Darlegungslast der Gesellschaft hinsichtlich des Werts der Genussrechtsbeteiligungen in Abweichung zum, dem Anleger mitgeteilten Wert seiner Beteiligung.

 

Normenkette

EGV 44/2001 Art. 17

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 17.07.2020; Aktenzeichen 2 O 259/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Juli 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung wegen zweier Genussrechtsbeteiligungen in Anspruch, welche er an der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer österreichischen Aktiengesellschaft, erworben hatte (Anl. K 1, Bl. 16 f. d. A.) und hinsichtlich derer er am 7. März 2019 die außerordentliche Kündigung erklärt hat (Anl. K 5, Bl. 27 f. d. A.).

Das Landgericht hat - unter Bejahung seiner internationalen und örtlichen Zuständigkeit sowie einer wirksamen...

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