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OLG Celle Beschluss vom 25.07.2011 - 311 SsRs 114/11

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Normenkette

StVO § 3; VwVfG §§ 35, 43

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Entscheidung vom 18.04.2011)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird auf den Senat übertragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

4. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Hannover setzte gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h eine Geldbuße von 120 € fest.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 14. August 2010 um 16:08 Uhr mit einem Pkw den Messeschnellweg (B 3) in Fahrtrichtung P. auf der linken Spur und überschritt in Höhe der Auffahrt W. die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h aus Unachtsamkeit - nach Toleranzabzug von 4 km/h - um 27 km/h. Die fest installierte Geschwindigkeitsmessanlage TraffiStar S 333 befand sich ca. 80 m hinter der erstmaligen Begrenzung der - bis dahin auf 100 km/h beschränkten - Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h durch eine elektronische Verkehrsbeeinflussungsanlage (Zeichen 274) und ca. 20 m vor der Einmündung des Zubringers vom W., bei welcher es sich um eine Unfallhäufungsstelle handelt. Am 17. August 2010 wurden in einer Entfernung von ca. 280 m vor der Geschwindigkeitsmessanlage zwei Verkehrsschilder (Zeichen 274) aufgestellt, die die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit dem Antrag auf Zulassung verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er rügt, dass die Messung gegen die Richtlinien für die Verkehrsüberwachung verstoßen habe, weil die Messstelle lediglich 80 m hinter dem ersten geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen eingerichtet worden sei. Die nachfolgende Gefahrenstelle begründe hier k...

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