Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen einer zulässigen Verfahrensrüge der Verletzung des Beweisverwendungsverbots aus § 97 Abs. 1 S. 3 InsO mit dem vorausgesetzten Vortrag der Verwendung einer aufgrund der Verpflichtung erteilten Auskunft ohne Zustimmung des Angeklagten
Leitsatz (amtlich)
1. Eine zulässige Verfahrensrüge der Verletzung des Beweisverwendungsverbots aus § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO setzt den Vortrag voraus, eine aufgrund der Verpflichtung aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilte Auskunft sei ohne Zustimmung des Angeklagten verwendet worden.
2. Der im Eröffnungsverfahren durch das Gericht bestellte Insolvenzgutachter gehört nicht zu den Auskunftsberechtigten im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO. Es besteht daher kein Beweisverwendungsverbot gemäß § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO für Auskünfte, die der Insolvenzschuldner ihm gegenüber erteilt hat.
3. Die Pflicht des Insolvenzschuldners zur Vorlage von Unterlagen beruht auf der allgemeinen Mitwirkungspflicht nach § 97 Abs. 2 InsO, auf die sich das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht erstreckt.
Normenkette
InsO § 20 S. 2; InsO § 97 Abs. 1 S. 1; InsO § 97 Abs. 1 S. 3; InsO § 97 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 21.08.2012)
Thüringer OLG (Entscheidung vom 12.08.2010; Aktenzeichen 1 Ss 45/10)
BGH (Beschluss vom 04.03.2004; Aktenzeichen IX ZB 133/03)
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 21. August 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Wennigsen/Deister hat die Angeklagte am 15.03.2011 wegen ve...