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Thüringer OLG Beschluss vom 12.08.2010 - 1 Ss 45/10

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Leitsatz (amtlich)

Kein Verwertungsverbot gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO für Informationen, die der Gemeinschuldner dem Gutachter im Insolvenzverfahren gegeben hat.

 

Normenkette

InsO § 97 Abs. 1 S. 3; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 261; InsO §§ 4, 20 S. 2, § 22 Abs. 3 S. 3, § 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; ZPO §§ 144, § 402 ff.

 

Verfahrensgang

AG Gera (Entscheidung vom 08.12.2009; Aktenzeichen 286 Js 39701/07)

 

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 08.12.2009 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe für den Bankrott betreffend das Konto 1500000236 auf den Namen R bei der Sparkasse S (Fall 1),

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe für den Bankrott betreffend das Konto 1001367606 auf den Namen R bei der Sparkasse S (Fall 2),

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

I. Durch Urteil des Amtsgericht Gera vom 03.12.2008 ist der Angeklagte wegen tatmehrheitlich begangener Taten des vorsätzlichen Bankrotts in 4 tatmehrheitlichen Fällen und der Untreue oder des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt worden.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Mühlhausen durch das Urteil vom 08.12.2009 den Angeklagten wegen Bankrotts in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 15.12.2009 Revision eingelegt, die er, nachdem seinem Verteidiger das Urteil in vollständig abgefasster Form am 20.01.2010 zugeste...

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