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OLG Bremen Beschluss vom 24.01.2024 - 2 U 60/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer wesentlichen Information; erhebliches Interesse des Verbrauchers an Prüfkriterien (hier: LGA geprüft), Anforderungen an den Link zu einem Prüfzertifikat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein erhebliches Interesse des Verbrauchers bei Prüfzeichen zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist, besteht nicht nur dann, wenn das Prüfzeichen in der Werbung für ein Produkt hervorgehoben dargestellt wird, sondern auch dann, wenn es lediglich in Form eines einfachen Schriftzugs in den Fließtext der Produktbeschreibung eingebettet wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.07.2016 - I ZR 26/15).

2. Die Angabe eines Links zu einem Prüfzertifikat genügt nur dann den Anforderungen an eine zulässige Werbung mit einem Prüfergebnis, wenn der Link aufgrund seiner Gestaltung deutlich als solcher erkennbar wird. Daran fehlt es, wenn zu befürchten ist, dass der Verbraucher ihn lediglich als einen Verweis auf die allgemeine Internetseite des Prüfinstituts ansieht.

 

Normenkette

UWG § 5a Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 12 O 131/22)

 

Tenor

1. Der Termin vom Freitag, den 26.01.2024 wird aufgehoben.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19.04.2023 (12 O 131/22) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

I. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die der Berufungsentscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Berufungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts. Vielmehr hat das ...

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