Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe bei außergerichtlicher Scheidungsfolgenvereinbarung im laufenden Scheidungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3 RVG ist es unerheblich, ob der Einigungsvertrag außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen wird. Entsprechendes gilt für den Versorgungsausgleich nach § 149 FamFG.
2. Unerheblich ist ferner, ob die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Regelungsgegenstände im Verfahren anhängig sind oder nicht.
3. Unerheblich ist, dass nach Abschluss des Einigungsvertrags der Scheidungsantrag zurückgenommen worden ist. Denn § 48 Abs. 3 RVG setzt lediglich voraus, dass nach Beiordnung in einer Ehesache ein Einigungsvertrag über einen der dort genannten Gegenstände geschlossen worden ist.
4. Die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe und der Anwaltsbeiordnung tritt im Zeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrages kraft Gesetzes ein, ohne dass ein Erstreckungsantrag notwendig ist
Hinweis:
Der Entscheidung liegt eine Übertragung auf den Senat gem. § 568 S. 2 ZPO zugrunde.
Normenkette
FamFG § 149; RVG § 48 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Haßfurt (Aktenzeichen 1 F 217/18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Haßfurt vom 31.03.2021, Aktenzeichen 1 F 217/18, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die der Antragstellerin mit Beschluss vom 20.08.2018 bewilligte Verfahrenskostenhilfe die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 14.08.2020 kraft Gesetzes umfasst mit Ausnahme des dort vereinbarten Unterhaltsanspruchs für das volljährige Kind der Ehegatten.
2. Die Zurückweisungsgebühr wird nicht erhoben.
Gründe
I Der Antragstellerin ist für ihr Ehescheidungsverfahren beim Amtsgericht Haßfurt, Az.: 1 F 217/18, mit Beschluss vom 20.08....